Lkw abschreiben: 9 Jahre AfA-Tabelle, linear oder degressiv, § 7g Sonderabschreibung, E-Lkw § 7c, gebrauchte Lkw, Restbuchwert beim Verkauf – mit Beispielen.
Ein Lkw ist die teuerste Maschine im Fuhrpark – und steuerlich eine der interessantesten. Wie lange abgeschrieben wird, welche Methode wann mehr bringt, was für gebrauchte Fahrzeuge gilt und was beim Verkauf mit dem Restbuchwert passiert, entscheidet über fünfstellige Beträge im Jahresabschluss. Die Regeln im Überblick, mit Rechenbeispielen. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung; die Zahlen gelten für Deutschland nach dem Stand 2025 und sollten mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer legt das Bundesfinanzministerium in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter fest. Für Nutzfahrzeuge gilt:
Die Tabelle ist eine Richtschnur, keine Pflicht: Wer eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann – Mehrschichtbetrieb, hohe Jahreslaufleistung, Bau- oder Entsorgungseinsatz – darf sie ansetzen. Das Finanzamt verlangt dafür eine plausible Begründung; 6 statt 9 Jahre bei einer Sattelzugmaschine mit 150.000 km im Jahr werden regelmäßig anerkannt.
Die Anschaffungskosten (Kaufpreis netto plus Überführung, Zulassung, Aufbau, Erstausrüstung) werden gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Im Jahr der Anschaffung wird monatsgenau gerechnet.
Beispiel: Sattelzugmaschine, 120.000 € netto, angeschafft am 1. April, Nutzungsdauer 9 Jahre. Jahres-AfA 13.333 €, im ersten Jahr 9/12 davon = 10.000 €. Nach fünf Jahren steht das Fahrzeug mit rund 63.000 € Restbuchwert in den Büchern.
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG wurde mehrfach befristet zugelassen: für Anschaffungen von April 2024 bis Ende 2024 mit maximal 20 % (höchstens das Zweifache der linearen AfA), für Anschaffungen von Juli 2025 bis Ende 2027 mit maximal 30 % (höchstens das Dreifache der linearen AfA). Abgeschrieben wird jeweils vom Restbuchwert, ein Wechsel zur linearen Methode ist jederzeit möglich und in den letzten Jahren sinnvoll.
Beispiel: Dieselbe Sattelzugmaschine, 120.000 €, angeschafft im Juli 2025, degressiv 30 %: Jahr 1 (6/12) 18.000 €, Jahr 2 30.600 €, Jahr 3 21.420 €. Nach drei Jahren sind rund 70.000 € abgeschrieben – linear wären es 30.000 €. Die degressive AfA verschiebt Steuerlast in spätere Jahre; sie lohnt sich für Betriebe mit hohem Gewinn im Anschaffungsjahr.
Betriebe mit einem Gewinn bis 200.000 € im Vorjahr können zusätzlich zur regulären AfA in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt 40 % der Anschaffungskosten ansetzen, sofern das Fahrzeug zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Schon vor dem Kauf lässt sich ein Investitionsabzugsbetrag von 50 % der geplanten Anschaffungskosten gewinnmindernd bilden; er muss innerhalb von drei Jahren durch die Investition aufgelöst werden.
Beispiel: 18-Tonner-Kofferlkw, 90.000 €, Gewinn des Betriebs 150.000 €. Investitionsabzugsbetrag im Vorjahr 45.000 €, im Anschaffungsjahr Sonderabschreibung 36.000 € plus lineare AfA – mehr als die Hälfte des Kaufpreises ist steuerlich weg, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist.
Für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 angeschafft werden, gilt eine arithmetisch-degressive Abschreibung: 75 % im Anschaffungsjahr, dann 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % in den Folgejahren – unabhängig vom Anschaffungsmonat. Ein E-Lkw für 300.000 € ist damit im ersten Jahr mit 225.000 € abgeschrieben. Die Regel ist neben Förderprogrammen und Mautbefreiung das stärkste steuerliche Argument für den E-Lkw.
Bei Gebrauchtfahrzeugen wird die Restnutzungsdauer geschätzt: Alter, Laufleistung und Zustand entscheiden. Üblich ist, die Tabellen-Nutzungsdauer um das Alter zu kürzen, mindestens aber einen Restwert von zwei bis drei Jahren anzusetzen. Ein fünf Jahre alter Lkw wird also über etwa vier Jahre abgeschrieben, ein zwölf Jahre alter über zwei bis drei Jahre. Degressive AfA und Sonderabschreibung nach § 7g gelten für gebrauchte Fahrzeuge ebenfalls; die Sonderabschreibung nach § 7c nur für neue Elektrofahrzeuge.
Beispiel: Gebrauchter Sattelauflieger, 6 Jahre alt, 25.000 € netto. Tabellen-Nutzungsdauer 11 Jahre minus 6 Jahre = 5 Jahre Restnutzungsdauer, lineare AfA 5.000 € im Jahr.
Beim Verkauf wird der Restbuchwert ausgebucht. Liegt der Verkaufserlös darüber, entsteht ein steuerpflichtiger Buchgewinn (die stillen Reserven werden aufgedeckt); liegt er darunter, ein Buchverlust, der den Gewinn mindert. Deshalb ist der Verkaufszeitpunkt eine Steuerfrage: Wer degressiv oder mit Sonderabschreibung schnell abgeschrieben hat, verkauft fast immer über Buchwert und versteuert den Gewinn nach.
Beispiel: Sattelzugmaschine, linear abgeschrieben, Restbuchwert nach 5 Jahren 63.000 €. Verkauf für 45.000 € netto → Buchverlust 18.000 €. Wurde degressiv abgeschrieben, Restbuchwert 35.000 € → Buchgewinn 10.000 €. Dazu kommt bei jedem Verkauf die Umsatzsteuer: 19 % im Inland, steuerfrei bei innergemeinschaftlicher Lieferung an Unternehmer mit USt-IdNr. und bei Ausfuhr in Drittländer – mit lückenlosem Nachweis. Welche Unterlagen dafür nötig sind, steht im Ratgeber wichtige Dokumente für den Lkw-Verkauf, die rechtssichere Abwicklung im Ratgeber Lkw verkaufen.
Die steuerliche Abschreibung hat mit dem Marktwert nichts zu tun. Ein Lkw ist nach 9 Jahren steuerlich bei null, am Markt aber je nach Typ noch 15.000 bis 40.000 € wert – bei Kippern, Abrollkippern und Tiefladern mehr, bei Standard-Sattelzugmaschinen mit Euro 6 weniger. Wer den Marktwert kennt, plant den Austauschzeitpunkt besser: Der Wertverlust ist in den ersten drei Jahren am höchsten (typisch 40 bis 50 % beim Lkw, weniger beim Auflieger), danach flacher, und im Export (siehe Gebrauchte Lkw exportieren) werden auch alte Fahrzeuge bezahlt. Den aktuellen Marktwert liefert die kostenlose Bewertung auf Basis realer Verkäufe – auch für die Bilanz nützlich, wenn der Restbuchwert offensichtlich über dem Marktwert liegt (Teilwertabschreibung). Ganze Flottenabgänge vermarktet truckoo über die Seite Flotte verkaufen; einzelne Fahrzeuge über Lkw verkaufen mit truckoo, mit verbindlichen Geboten geprüfter Händler aus über 34 Ländern.
Beim Leasing gibt es keine Abschreibung: Die Leasingraten sind Betriebsausgaben, das Fahrzeug steht beim Leasinggeber in der Bilanz. Das schont Liquidität und Bilanzkennzahlen, verschenkt aber Sonderabschreibung, Investitionsabzugsbetrag und den späteren Verkaufserlös. Beim Mietkauf und Finanzierungskauf gehört das Fahrzeug dem Betrieb und wird abgeschrieben, Zinsen sind Betriebsausgabe. Für Betriebe, die die 40-%-Sonderabschreibung nutzen können, ist der Kauf steuerlich meist attraktiver; für wachsende Flotten mit knapper Liquidität das Leasing.
Nach der AfA-Tabelle 9 Jahre für Lkw und Sattelzugmaschinen, 11 Jahre für Anhänger und Auflieger, 6 Jahre für Pkw und Transporter mit Pkw-Zulassung. Eine kürzere Nutzungsdauer ist mit Begründung (Laufleistung, Einsatz) möglich.
Über die geschätzte Restnutzungsdauer: Tabellen-Nutzungsdauer minus Alter, mindestens zwei bis drei Jahre. Anschaffungskosten sind der Kaufpreis netto plus Nebenkosten.
Für Anschaffungen von Juli 2025 bis Ende 2027 mit bis zu 30 % vom Restbuchwert (maximal das Dreifache der linearen AfA); für Anschaffungen von April bis Dezember 2024 mit bis zu 20 %. Außerhalb dieser Zeiträume nur linear.
Der Restbuchwert wird ausgebucht; die Differenz zum Verkaufserlös ist Buchgewinn (steuerpflichtig) oder Buchverlust (gewinnmindernd). Dazu kommt die Umsatzsteuer, außer bei steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung oder Ausfuhr.
Ja, die Sonderabschreibung nach § 7g EStG gilt für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn der Gewinn des Vorjahres 200.000 € nicht übersteigt und das Fahrzeug zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.
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