Standort ermitteln, Herausgabetitel im EU-Ausland vollstrecken, Unterschlagung und Fahndung, Risiko des gutgläubigen Erwerbs: Überblick für Leasinggeber.
Nicht jeder Lkw steht nach der Kündigung auf dem Betriebshof des Leasingnehmers. Manche Fahrzeuge sind auf Tour im Ausland, manche wurden weitervermietet, und manche sind schlicht verschwunden. Für Leasinggesellschaften und Banken stellen sich dann drei Fragen. Wie finden wir das Fahrzeug? Wie setzen wir den Herausgabeanspruch im Ausland durch? Und wann ist es ein Fall für die Polizei? Dieser Beitrag gibt einen Überblick.
Am Anfang steht der letzte bekannte Standort. Diese Quellen helfen typischerweise weiter:
Dokumentieren Sie jede Anfrage und jede Antwort. Verschweigt der Leasingnehmer den Standort, spielt das später eine Rolle, zivilrechtlich wie strafrechtlich.
Innerhalb der EU erleichtert die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) die Durchsetzung erheblich:
Die Vollstreckung selbst läuft nach dem Recht und durch die Vollstreckungsorgane des Staats, in dem das Fahrzeug steht (Art. 41). In der Praxis braucht es dafür einen Ansprechpartner vor Ort, der das Verfahren und die zuständigen Stellen kennt.
Außerhalb der EU gilt die Verordnung nicht. Ob und wie ein deutsches Urteil anerkannt wird, hängt dann vom jeweiligen Staat und von bestehenden Abkommen ab. Oft ist dort eine eigene Klage schneller.
Behält der Leasingnehmer das Fahrzeug nach der Kündigung einfach, ist das zunächst ein zivilrechtlicher Streit. Eine Unterschlagung nach § 246 StGB setzt voraus, dass sich jemand eine fremde Sache rechtswidrig zueignet. Ist die Sache anvertraut, wie ein Leasingfahrzeug, drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Die bloße Nichtrückgabe genügt dafür aber nicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das für einen Mietwagen klargestellt, der in Belgrad abgestellt worden war (Beschluss vom 09.10.2025, Az. 206 StRR 326/25). Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die den Zueignungswillen zeigen. Das Gericht nennt:
Liegen solche Umstände vor, ist eine Strafanzeige der Weg zur Fahndung. Die Polizei kann das Fahrzeug nach der Anzeige in die Sachfahndung aufnehmen. Innerhalb des Schengen-Raums sieht die Verordnung (EU) 2018/1862 Ausschreibungen im Schengener Informationssystem vor (Art. 38). Erfasst sind Kraftfahrzeuge unabhängig von der Antriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht über 750 kg sowie gestohlene, unterschlagene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichen. Wird das Fahrzeug in einem Schengen-Staat angetroffen, stellt die dortige Behörde es nach nationalem Recht sicher.
Wird ein Leasingfahrzeug weiterverkauft, kann der Leasinggeber sein Eigentum verlieren. Ein gutgläubiger Erwerb ist nach § 935 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Sache gestohlen wurde, verloren ging oder sonst abhandenkam. Hat der Leasingnehmer das Fahrzeug freiwillig in Besitz bekommen und dann verkauft, ist es nicht abhandengekommen.
Der wichtigste Schutz ist deshalb die Zulassungsbescheinigung Teil II. Behalten Sie sie ein. Ein Käufer, dem sie fehlt, kann sich kaum auf guten Glauben berufen. Aber auch eine gefälschte Bescheinigung kann reichen: Das LG Stuttgart hat einen Käufer nicht als grob fahrlässig angesehen, weil er die Fälschung nicht erkennen musste (Urteil vom 18.01.2019, Az. 23 O 166/18). Handeln Sie deshalb schnell, sobald ein Verkauf droht.
Steht das Fahrzeug im Ausland, ist die Rückführung nicht automatisch der beste Weg. Überführung, Tieflader, Standkosten und Zeit gehen vom Erlös ab. Prüfen Sie deshalb, ob ein Verkauf vom Standort aus wirtschaftlicher ist. Viele gebrauchte Nutzfahrzeuge aus Deutschland finden ohnehin Käufer im Ausland.
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Ja. Nach der Brüssel-Ia-Verordnung wird es ohne besonderes Verfahren anerkannt und ist ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar (Art. 36, 39). Vorzulegen sind eine Ausfertigung und die Bescheinigung nach Art. 53.
Nicht allein dadurch. Nach BayObLG, Az. 206 StRR 326/25, braucht es weitere Umstände, etwa einen Weiterverkauf, das Verheimlichen des Standorts oder das Leugnen des Besitzes.
Ja, nach einer Strafanzeige. Die Verordnung (EU) 2018/1862 erfasst Kraftfahrzeuge, Anhänger über 750 kg Leergewicht sowie Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichen.
Das ist möglich, weil ein vom Leasingnehmer verkauftes Fahrzeug in der Regel nicht abhandengekommen ist (§ 935 BGB). Der beste Schutz ist, die Zulassungsbescheinigung Teil II einzubehalten.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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