Wer haftet für verwahrte Lkw, wer zahlt die Standkosten, wann darf der Verwahrer zurückhalten und was gilt bei der Versicherung? Überblick für Finanzierer.
Zwischen Sicherstellung und Verkauf steht der Lkw auf einem Hof, oft Tage, manchmal Wochen. In dieser Zeit entstehen Kosten, und es stellen sich Fragen der Haftung und der Versicherung. Wer haftet, wenn das Fahrzeug beschädigt oder gestohlen wird? Muss es versichert bleiben? Und darf ein Verwahrer das Fahrzeug zurückhalten, bis seine Rechnung bezahlt ist? Dieser Beitrag ordnet das aus Sicht der Leasinggesellschaft oder Bank ein.
Wer ein Fahrzeug für Sie aufbewahrt, schließt mit Ihnen in der Regel einen Verwahrungsvertrag. Nach § 688 BGB verpflichtet sich der Verwahrer, die übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 689 BGB). Bei einem gewerblichen Stellplatz ist das der Normalfall.
Betreibt der Verwahrer die Lagerung gewerblich, gilt das Lagerrecht des Handelsgesetzbuchs (§§ 467 ff. HGB). Das hat Folgen für Haftung und Pfandrecht.
Für Sie als Eigentümer heißt das: Eine Verwahrung gegen Entgelt bei einem gewerblichen Anbieter gibt Ihnen die stärkste Position. Vereinbaren Sie die Bedingungen schriftlich, und lassen Sie sich die Betriebshaftpflicht des Verwahrers nachweisen.
Die Standkosten ergeben sich aus dem vereinbarten Tagessatz und der Standzeit. Dazu kommen gegebenenfalls Ein- und Auslagerung, Rangieren oder Batteriepflege. Macht der Verwahrer Aufwendungen, die er für erforderlich halten darf, müssen Sie diese ersetzen (§ 693 BGB).
Ob Sie die Kosten vom Leasingnehmer zurückbekommen, hängt vom Vertrag ab. Das OLG Brandenburg hat einer Leasinggeberin die Kosten zugesprochen, die im Zusammenhang mit der Sicherstellung entstanden sind (Urteil vom 11.01.2023, Az. 4 U 42/22). Es hat zugleich an die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB erinnert. Lange Standzeiten ohne Grund gehen deshalb im Zweifel zu Ihren Lasten.
Der wirksamste Hebel ist die Standzeit selbst. Starten Sie Bewertung und Vermarktung, sobald das Fahrzeug auf dem Hof steht, und nicht erst, wenn alle Formalien erledigt sind. Wie das rechtssicher geht, steht im Beitrag Leasingfahrzeug verwerten nach Kündigung.
Grundsätzlich können Sie als Hinterleger die Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn eine Aufbewahrungszeit vereinbart ist (§ 695 BGB). Offene Rechnungen können dem aber entgegenstehen:
Klären Sie deshalb vor der Einlagerung, wer die Rechnung bekommt. Und begleichen Sie offene Posten, bevor Käufer oder Spediteur zur Abholung kommen.
Die Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung knüpft an die Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen an (§ 1 PflVG). Solange das Fahrzeug zugelassen ist, muss die Versicherung aber bestehen. Meldet der Versicherer der Zulassungsbehörde, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht, setzt die Behörde das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb (§ 51 FZV). Kündigt der Leasingnehmer seine Versicherung oder zahlt er die Prämie nicht mehr, kann das also schnell passieren.
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug darf nicht auf öffentlichen Straßen fahren und gehört auf Privatgrund. Das Abstellen auf öffentlichem Grund wird nach Landesstraßenrecht verfolgt; in Bayern etwa als unerlaubte Sondernutzung mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro, wie das Landratsamt Fürstenfeldbruck erläutert.
Nach der Abmeldung bieten viele Versicherer eine Ruheversicherung an. Die Allianz nennt dafür eine Dauer von bis zu 18 Monaten, für gewöhnlich beitragsfrei und meist mit Teilkaskoschutz. Voraussetzung ist dort, dass das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem geschützten, umfriedeten Stellplatz auf Privatgrund steht (Allianz). Die Bedingungen unterscheiden sich je Versicherer. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre eigene Objektversicherung als Leasinggeber die Standzeit abdeckt.
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Bei entgeltlicher Verwahrung haftet der Verwahrer für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit. Ein gewerblicher Lagerhalter haftet nach § 475 HGB, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden war.
Ja. Der gewerbliche Lagerhalter hat nach § 475b HGB ein Pfandrecht für alle Forderungen aus dem Lagervertrag, solange er das Fahrzeug besitzt.
Solange er zugelassen ist, ja; sonst setzt die Zulassungsbehörde ihn außer Betrieb (§ 51 FZV). Nach der Abmeldung bieten viele Versicherer eine beitragsfreie Ruheversicherung an, wenn das Fahrzeug auf umfriedetem Privatgrund steht.
Zunächst der Auftraggeber der Verwahrung. Ob Sie sie vom Leasingnehmer zurückverlangen können, regelt der Leasingvertrag. Unnötig lange Standzeiten können wegen der Schadensminderungspflicht zu Ihren Lasten gehen.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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