
Lkw ins Ausland verkaufen: Abmeldung, Ausfuhrkennzeichen und Unterlagen, Vorsicht vor Betrügern, Umsatzsteuer, Gelangensbestätigung und Prüfung der USt-ID.
Liest man Berichte in Foren, ist schnell klar: Seinen alten LKW von Deutschland ins Ausland zu verkaufen und überführen ist mit viel Organisation, Papierkram und Stress verbunden. Es gibt einiges zu beachten, vor allem wenn der gebrauchte LKW eigenständig überführt wird. Noch komplizierter ist der Verkauf nach Afrika oder ein anderes Land außerhalb der EU!
Um das Fahrzeug nach Osteuropa zu exportieren, ist viel zu tun. Der LKW muss von der Zulassungsstelle abgemeldet werden, der Fahrzeugbrief ist zu übergeben und weitere Termine sind zu vereinbaren.
Auch musst du einen Käufer finden, welcher für deinen LKW die Überführung organisiert und zuverlässig ist. Hier wenden sich die meisten an Online-Verkaufsportale.
Hast du einen LKW-Händler oder Käufer gefunden, musst du dich allerdings um den Papierkram kümmern. Dazu beantragst du ein Ausfuhrkennzeichen und benötigst unter anderem:
Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! Schnell gerätst du an Personen, deren Masche immer wieder funktioniert. Plötzlich tauchen Mängel auf, die den Kaufpreis beeinträchtigen. Der Käufer behauptet etwa, einen Schaden entdeckt zu haben, der möglicherweise von einem verheimlichten Unfall stammt.
All dies sind Aspekte, mit denen der Käufer den Preis für den LKW nach unten korrigieren möchte. Zusätzlich verlangt der dubiose Interessent von dir, polnische Kurzzeitkennzeichen zu organisieren, was für dich mit zusätzlichem Aufwand verbunden wäre.
Insbesondere beim Verkauf eines Firmen-LKW ins Ausland ist Vorsicht geboten. Wer ohne Erfahrung selbst ins Ausland verkauft, geht Risiken ein: Die Gefahr, dass du an einen nicht ganz seriösen Aufkäufer gerätst, ist in dieser Branche recht hoch. Du gehst das Risiko ein, dass der Verkauf nicht ordnungsgemäß abgewickelt wird und das Finanzamt 19% haben will. Achte deshalb vor der Übergabe darauf, wer dein Käufer ist und welche Nachweise du brauchst. Vorab: ein Verkauf an eine Privatperson innerhalb der EU ist umsatzsteuerpflichtig wie ein Verkauf in Deutschland. Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Steuerfrei sind dagegen der Verkauf an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG) und der Export in ein Land außerhalb der EU als Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG). Wenn du an einen ausländischen Unternehmer steuerfrei verkaufen willst, musst du einen Stapel an Unterlagen vorlegen, wer den LKW gekauft hat und dass er auch wirklich an diese Firma verbracht wurde.
Neben den Papieren ist eine Gelangensbestätigung erforderlich: Der Empfänger muss bestätigen, den gelieferten Gegenstand erhalten zu haben. Diese Bestätigung kann auch per Fax erfolgen; sie sollte auf der Rechnung mit enthalten sein, damit erübrigt sich die Wiederholung aller Angaben der Rechnung. Rein rechtlich genügt die Gelangensbestätigung (heute § 17b UStDV) seit dem 1. Oktober 2013; für Lieferungen bis zum 31. Dezember 2013 beanstandete die Finanzverwaltung auch die bis dahin üblichen Nachweise nicht (BMF-Schreiben vom 16. September 2013). Aber: Die bekommst du erst nachträglich – oder auch nicht. Außerdem kann sie gefälscht sein bzw. von jemandem unterschrieben, der dazu nicht berechtigt war. Deshalb sind wie bisher folgende Angaben erforderlich, damit du im Problemfall als gutgläubig gelten kannst: Die USt-ID beider Geschäftspartner muss auf der Rechnung stehen. Wenn du keine Nummer hast, musst du eine beantragen. Die Nummer des Geschäftspartners muss durch eine qualifizierte Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern überprüft werden. Überprüfungen auf anderen Seiten oder der Homepage des Kunden sind ungültig. Das Prüfergebnis ausdrucken und mit der Rechnungskopie aufbewahren! Die Rechnung erfolgt ohne Umsatzsteuer. Der Hinweis „steuerfrei wg. innergemeinschaftlicher Lieferung“ muss enthalten sein (in der EU). Es ist vorteilhaft, dies zusätzlich in der Landessprache des Empfängers oder auf Englisch zu vermerken. Bei der Übergabe des LKW muss der Empfänger sich ausweisen. Von allen Ausweispapieren sind Kopien zu machen. Nimmt ein Dritter den LKW in Empfang, benötigst du eine Vollmacht des Empfängers. Außerdem ist zwingend eine Unterlage erforderlich, dass der Unterzeichner der Vollmacht dazu berechtigt ist (Handelsregisterauszug des Empfängerlandes mit der Eintragung von Jose Santos o.ä. als Geschäftsführer).
Rechtsgrundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG): § 4 Nr. 1 (Steuerbefreiungen), § 6 (Ausfuhrlieferung), § 6a (innergemeinschaftliche Lieferung), § 12 Abs. 1 (Regelsteuersatz 19 %); Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): § 17b (Gelangensbestätigung).
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