Lkw-Leasing gekündigt: wie Leasinggeber und Banken das Fahrzeug rechtssicher zurückholen, welche Fristen gelten und welche Kosten der Leasingnehmer trägt.
Wenn die Raten ausbleiben, braucht eine Leasinggesellschaft oder Bank vor allem ihr Fahrzeug zurück. Das soll rechtssicher und schnell gehen, und der Lkw soll dabei nicht unnötig an Wert verlieren. Dieser Beitrag zeigt den Ablauf aus Sicht des Finanzierers, von der Kündigung über die Rückholung bis zur Verwertung. Dazu kommen die Fristen, die dabei gelten, und die Kosten, die Sie vom Leasingnehmer zurückverlangen können.
Der Bundesgerichtshof wendet auf Finanzierungsleasingverträge in erster Linie Mietrecht an (BGH, Urteil vom 08.11.1989, Az. VIII ZR 1/89). Kündigung und Rückgabe richten sich deshalb nach den §§ 543 und 546 BGB.
Bei einem Bankkredit mit Sicherungsübereignung ist das anders. Hier ist die Bank Eigentümerin nach §§ 929, 930 BGB, der Kreditnehmer bleibt Besitzer. Wann und wie die Bank das Fahrzeug herausverlangen und verwerten darf, regelt vor allem der Sicherungsvertrag.
Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung in zwei Fällen vor:
Eine vorherige Abmahnung ist in diesen Fällen nicht nötig (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Die Kündigung ist aber ausgeschlossen, wenn der Rückstand vorher beglichen wird. Sie wird unwirksam, wenn der Leasingnehmer aufrechnen konnte und das unverzüglich nach der Kündigung tut.
Ist der Leasingnehmer Verbraucher, gelten über § 506 BGB zusätzlich die Voraussetzungen des § 498 BGB. Dazu gehören eine Mindestrückstandsquote und eine erfolglose Zahlungsfrist von zwei Wochen mit Kündigungsandrohung. Bei Lkw-Leasing betrifft das nur Ausnahmefälle.
Hat der Leasingnehmer bereits einen Insolvenzantrag gestellt, gilt eine Kündigungssperre nach § 112 InsO. Mehr dazu im Beitrag Insolvenz des Leasingnehmers.
Mit dem Ende des Vertrags entsteht der Rückgabeanspruch. § 546 Abs. 1 BGB lautet: „Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.“ Der Anspruch besteht nach Absatz 2 auch gegenüber einem Dritten, dem der Leasingnehmer das Fahrzeug überlassen hat. Daneben kann der Leasinggeber als Eigentümer die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen.
Fordern Sie die Herausgabe schriftlich, mit Frist und einem konkreten Übergabeort. Das schafft eine klare Grundlage für alles Weitere.
Der Anspruch auf Herausgabe erlaubt nicht, das Fahrzeug gegen den Willen des Besitzers wegzunehmen. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht, handelt nach § 858 BGB widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). Das gilt auch nach einer wirksamen Kündigung.
Auch eine Klausel im Vertrag hilft hier nicht zuverlässig weiter. Das OLG Frankfurt hat Klauseln für unwirksam gehalten, die dem Vermieter die Abholung eines Fahrzeugs ohne Mitwirkung des Mieters erlaubten (Urteil vom 26.05.2023, Az. 2 U 165/21). Der BGH hat eine Klausel zur Fernabschaltung einer Mietbatterie nach § 307 BGB verworfen (Urteil vom 26.10.2022, Az. XII ZR 89/21).
Für die Praxis heißt das: Eine Sicherstellung gelingt entweder im Einvernehmen, oder sie läuft über das Gericht.
Ob einvernehmlich oder mit Titel: Der Termin selbst entscheidet darüber, in welchem Zustand das Fahrzeug bei Ihnen ankommt und wie gut Sie diesen Zustand später belegen können. Diese Punkte gehören dazu:
Ob der Leasingnehmer die Kosten der Sicherstellung trägt, hängt vor allem vom Vertrag ab. Das OLG Brandenburg hat einer Leasinggeberin den Ersatz der Kosten zugesprochen, „die im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Fahrzeugs entstanden sind“ (Urteil vom 11.01.2023, Az. 4 U 42/22). Grundlage war eine Klausel, nach der der Leasingnehmer das Fahrzeug auf eigene Kosten zurückzugeben hatte.
Dasselbe Urteil zieht aber eine Grenze. Einliefergebühren, Verkäuferkommission und Datenerfassung eines Auktionshauses musste der Leasingnehmer nicht tragen. Die vollständige Übertragung der Abwicklung auf einen Dritten verstoße gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Dokumentieren Sie deshalb jede Kostenposition und halten Sie sie im Verhältnis zum Fahrzeugwert.
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Nicht gegen den Willen des Leasingnehmers. Wer dem Besitzer den Besitz ohne dessen Willen entzieht, begeht verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB, auch nach einer wirksamen Kündigung. Möglich sind die einvernehmliche Übergabe, eine Herausgabeklage oder eine einstweilige Verfügung.
Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wenn der Leasingnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. Oder wenn der Rückstand über mehr als zwei Termine insgesamt zwei Monatsraten erreicht. Eine Abmahnung ist dafür nicht nötig.
Das regelt in erster Linie der Leasingvertrag. Das OLG Brandenburg hat die Sicherstellungskosten dem Leasingnehmer auferlegt, die Gebühren eines Auktionshauses aber nicht (Az. 4 U 42/22).
Dann greift die Kündigungssperre nach § 112 InsO: Der Leasinggeber kann nicht mehr wegen eines Verzugs kündigen, der vor dem Antrag eingetreten ist. Zusätzlich kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Fahrzeug im Betrieb bleibt, wenn es für die Fortführung von erheblicher Bedeutung ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO).
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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