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Leasingfahrzeug verwerten nach Kündigung: Pflichten und Wege
Leasingfahrzeug verwerten nach Kündigung: Pflichten und Wege
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Leasingfahrzeug verwerten nach Kündigung: Pflichten und Wege

Bestmögliche Verwertung nach BGH: 10-Prozent-Grenze, Mitteilung an den Leasingnehmer, Abrechnung des Erlöses und Verkaufswege im Vergleich.

Ist das Fahrzeug sichergestellt, beginnt der Teil, der über den Schaden entscheidet: die Verwertung. Für Leasinggeber ist das keine freie Entscheidung. Der Bundesgerichtshof verlangt eine bestmögliche Verwertung, und der erzielte Erlös fließt in die Abrechnung mit dem Leasingnehmer ein. Dieser Beitrag zeigt, was die Rechtsprechung verlangt, wie der Ablauf aussieht und welche Verkaufswege es gibt.

Die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung

Der Kernsatz steht in einem Beschluss des BGH vom 22.07.2014 (Az. VIII ZR 15/14). Ein Verkauf an einen Händler zu dessen Einkaufspreis genügt danach „nicht ausnahmslos“. Der Leasinggeber muss auch anderen Möglichkeiten nachgehen, einen höheren Erlös zu erzielen.

Der BGH nennt zwei Fälle, in denen kein Pflichtverstoß vorliegt:

  • 10-Prozent-Grenze: Der Händlereinkaufspreis liegt nicht mehr als 10 Prozent unter dem Händlerverkaufspreis.
  • Mitteilung mit Frist: Der Leasinggeber teilt dem Leasingnehmer vorher die sachverständig ermittelten Werte mit. Der Leasingnehmer bekommt dann Gelegenheit, das Fahrzeug binnen angemessener Frist selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen. Diese Frist darf zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten.

Der Beschluss stützt sich auf eine längere Linie des Senats, unter anderem die Entscheidungen vom 10.10.1990 (Az. VIII ZR 296/89), vom 04.06.1997 (Az. VIII ZR 312/96) und vom 07.09.2011 (Az. VIII ZR 246/10). Auch das OLG Brandenburg verlangt, dass dem Leasingnehmer vor der Verwertung jedenfalls das Ergebnis der Verkehrswertschätzung mitgeteilt wird (Urteil vom 11.01.2023, Az. 4 U 42/22).

Warum das den Leasinggeber direkt betrifft: die Abrechnung

Nach einer fristlosen Kündigung hat der Leasinggeber einen Schadensersatzanspruch. Der BGH stützt ihn auf §§ 280, 281 und 252 BGB (Beschluss vom 14.01.2020, Az. VIII ZR 169/18). Wie er berechnet wird, legt in der Regel der Vertrag fest. Das Schema im Fall des OLG Brandenburg sah so aus:

  1. offene Leasingraten, abgezinst
  2. plus kalkulierter Restwert, abgezinst
  3. minus ersparte Aufwendungen des Leasinggebers
  4. minus Nettoerlös aus der Verwertung, nach Abzug der Verwertungskosten

Der Erlös wird dabei voll angerechnet. Eine Klausel, die nur 90 Prozent des erzielten Erlöses berücksichtigte, hat der BGH für unwirksam erklärt (Urteil vom 26.06.2002, Az. VIII ZR 147/01).

Für den Leasinggeber hat das zwei Folgen. Jeder Euro Mindererlös erhöht die Restforderung gegen einen Leasingnehmer, der oft schon zahlungsunfähig ist. Und verstößt die Verwertung gegen die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, kann der Leasingnehmer der Abrechnung widersprechen.

Der Ablauf in vier Schritten

  1. Zustand dokumentieren: Übergabeprotokoll, Fotos, Laufleistung, Schäden, Aufbauten, Wartungsnachweise. Das ist die Grundlage für jede Bewertung und jedes Gebot.
  2. Wert ermitteln: Für die Mitteilung an den Leasingnehmer braucht es sachverständig ermittelte Werte. Welche Wertbegriffe es gibt und was ein Gutachten kostet, steht im Beitrag Restwert von Lkw für Leasinggeber.
  3. Leasingnehmer informieren: Teilen Sie die Werte schriftlich mit, und setzen Sie eine Frist von mindestens zwei Wochen, um das Fahrzeug zu übernehmen oder einen Käufer zu benennen.
  4. Verkaufen und dokumentieren: Halten Sie fest, welche Angebote vorlagen, an wen verkauft wurde und zu welchem Preis. Diese Dokumentation brauchen Sie für die Abrechnung.

Verwertungswege im Vergleich

Direktverkauf an einen Aufkäufer

Schnell und einfach, oft noch am Standort. Der Preis entsteht aber aus einem einzigen Angebot. Ob er der bestmöglichen Verwertung genügt, hängt am Abstand zum Händlerverkaufspreis und daran, ob Sie den Leasingnehmer vorher informiert haben.

Rücknahme durch Händler oder Hersteller

Besteht eine Rückkaufvereinbarung, ist der Preis vorab festgelegt. Das schafft Planbarkeit. Ohne eine solche Vereinbarung ist die Rücknahme ein Direktverkauf wie oben.

Öffentliche Auktion

Mehrere Bieter sehen die Gebote der anderen und bieten gegeneinander. Das schafft Wettbewerb. Beachten Sie die Kosten: Einliefergebühren und Verkäuferkommission eines Auktionshauses musste der Leasingnehmer im Fall des OLG Brandenburg nicht ersetzen.

Blindauktion mit verdeckten Geboten

Jeder Bieter gibt sein Gebot ab, ohne die anderen zu kennen, innerhalb eines festen Zeitraums. Am Ende liegen mehrere unabhängige Gebote vor, die den Marktwert zum Verkaufszeitpunkt abbilden. Das macht die Verwertung nachvollziehbar. Ob sie im Einzelfall der bestmöglichen Verwertung genügt, entscheidet aber immer die Gesamtschau, einschließlich der Mitteilung an den Leasingnehmer.

Wer holt, muss nicht verkaufen

Sicherstellung und Verwertung sind zwei Aufgaben, die man trennen kann. Manche Dienstleister bieten an, das Fahrzeug nach der Rückholung direkt anzukaufen. Das kann sinnvoll sein, wenn es schnell gehen muss. Prüfen Sie dann aber die 10-Prozent-Grenze, und informieren Sie den Leasingnehmer vorher über den Schätzwert.

Die Alternative ist ein Wettbewerb um das Fahrzeug. truckoo stellt sicher und verwertet: Jedes Fahrzeug läuft in eine Blindauktion mit verdeckten Geboten über einen festen Zeitraum, mit 1.500+ geprüften Händlern und Exporteuren aus 35+ Ländern. Das gilt auch für Fahrzeuge mit Sonderaufbau. Sie sehen alle Gebote, geben frei oder lehnen ab. Vertrag, Zahlung, Abmeldung und Übergabe übernimmt truckoo. Mehr auf der Seite Sicherstellung und Verwertung.

Häufige Fragen zur Verwertung von Leasingfahrzeugen

Reicht der Verkauf an einen Händler zum Einkaufspreis?

Nicht ausnahmslos. Nach BGH, Az. VIII ZR 15/14, ist er unbedenklich, wenn der Einkaufspreis nicht mehr als 10 Prozent unter dem Händlerverkaufspreis liegt. Oder wenn der Leasingnehmer vorher den Schätzwert erfahren und Gelegenheit hatte, selbst zu übernehmen oder einen Käufer zu benennen.

Wie lange muss der Leasingnehmer Zeit bekommen, einen Käufer zu benennen?

Eine angemessene Frist, die nach dem BGH zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten soll.

Wird der Verwertungserlös voll angerechnet?

Ja. Eine Klausel, die nur 90 Prozent des Erlöses berücksichtigte, hat der BGH für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 147/01).

Wer trägt die Kosten eines Auktionshauses?

Im Fall des OLG Brandenburg (Az. 4 U 42/22) nicht der Leasingnehmer. Einliefergebühren, Verkäuferkommission und Datenerfassung blieben beim Leasinggeber.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Gabriel Böhm

Gabriel Böhm ist Geschäftsführer der truckoo GmbH, der digitalen Plattform, die den Handel mit Nutzfahrzeugen in Europa neu definiert. Mit Leidenschaft für Innovation und Effizienz gestaltet er die strategische Ausrichtung und treibt operative Exzellenz voran, um Verkäufer und Käufer smarter, schneller und transparenter zu verbinden.

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