Bestmögliche Verwertung nach BGH: 10-Prozent-Grenze, Mitteilung an den Leasingnehmer, Abrechnung des Erlöses und Verkaufswege im Vergleich.
Ist das Fahrzeug sichergestellt, beginnt der Teil, der über den Schaden entscheidet: die Verwertung. Für Leasinggeber ist das keine freie Entscheidung. Der Bundesgerichtshof verlangt eine bestmögliche Verwertung, und der erzielte Erlös fließt in die Abrechnung mit dem Leasingnehmer ein. Dieser Beitrag zeigt, was die Rechtsprechung verlangt, wie der Ablauf aussieht und welche Verkaufswege es gibt.
Der Kernsatz steht in einem Beschluss des BGH vom 22.07.2014 (Az. VIII ZR 15/14). Ein Verkauf an einen Händler zu dessen Einkaufspreis genügt danach „nicht ausnahmslos“. Der Leasinggeber muss auch anderen Möglichkeiten nachgehen, einen höheren Erlös zu erzielen.
Der BGH nennt zwei Fälle, in denen kein Pflichtverstoß vorliegt:
Der Beschluss stützt sich auf eine längere Linie des Senats, unter anderem die Entscheidungen vom 10.10.1990 (Az. VIII ZR 296/89), vom 04.06.1997 (Az. VIII ZR 312/96) und vom 07.09.2011 (Az. VIII ZR 246/10). Auch das OLG Brandenburg verlangt, dass dem Leasingnehmer vor der Verwertung jedenfalls das Ergebnis der Verkehrswertschätzung mitgeteilt wird (Urteil vom 11.01.2023, Az. 4 U 42/22).
Nach einer fristlosen Kündigung hat der Leasinggeber einen Schadensersatzanspruch. Der BGH stützt ihn auf §§ 280, 281 und 252 BGB (Beschluss vom 14.01.2020, Az. VIII ZR 169/18). Wie er berechnet wird, legt in der Regel der Vertrag fest. Das Schema im Fall des OLG Brandenburg sah so aus:
Der Erlös wird dabei voll angerechnet. Eine Klausel, die nur 90 Prozent des erzielten Erlöses berücksichtigte, hat der BGH für unwirksam erklärt (Urteil vom 26.06.2002, Az. VIII ZR 147/01).
Für den Leasinggeber hat das zwei Folgen. Jeder Euro Mindererlös erhöht die Restforderung gegen einen Leasingnehmer, der oft schon zahlungsunfähig ist. Und verstößt die Verwertung gegen die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, kann der Leasingnehmer der Abrechnung widersprechen.
Schnell und einfach, oft noch am Standort. Der Preis entsteht aber aus einem einzigen Angebot. Ob er der bestmöglichen Verwertung genügt, hängt am Abstand zum Händlerverkaufspreis und daran, ob Sie den Leasingnehmer vorher informiert haben.
Besteht eine Rückkaufvereinbarung, ist der Preis vorab festgelegt. Das schafft Planbarkeit. Ohne eine solche Vereinbarung ist die Rücknahme ein Direktverkauf wie oben.
Mehrere Bieter sehen die Gebote der anderen und bieten gegeneinander. Das schafft Wettbewerb. Beachten Sie die Kosten: Einliefergebühren und Verkäuferkommission eines Auktionshauses musste der Leasingnehmer im Fall des OLG Brandenburg nicht ersetzen.
Jeder Bieter gibt sein Gebot ab, ohne die anderen zu kennen, innerhalb eines festen Zeitraums. Am Ende liegen mehrere unabhängige Gebote vor, die den Marktwert zum Verkaufszeitpunkt abbilden. Das macht die Verwertung nachvollziehbar. Ob sie im Einzelfall der bestmöglichen Verwertung genügt, entscheidet aber immer die Gesamtschau, einschließlich der Mitteilung an den Leasingnehmer.
Sicherstellung und Verwertung sind zwei Aufgaben, die man trennen kann. Manche Dienstleister bieten an, das Fahrzeug nach der Rückholung direkt anzukaufen. Das kann sinnvoll sein, wenn es schnell gehen muss. Prüfen Sie dann aber die 10-Prozent-Grenze, und informieren Sie den Leasingnehmer vorher über den Schätzwert.
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Nicht ausnahmslos. Nach BGH, Az. VIII ZR 15/14, ist er unbedenklich, wenn der Einkaufspreis nicht mehr als 10 Prozent unter dem Händlerverkaufspreis liegt. Oder wenn der Leasingnehmer vorher den Schätzwert erfahren und Gelegenheit hatte, selbst zu übernehmen oder einen Käufer zu benennen.
Eine angemessene Frist, die nach dem BGH zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten soll.
Ja. Eine Klausel, die nur 90 Prozent des Erlöses berücksichtigte, hat der BGH für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 147/01).
Im Fall des OLG Brandenburg (Az. 4 U 42/22) nicht der Leasingnehmer. Einliefergebühren, Verkäuferkommission und Datenerfassung blieben beim Leasinggeber.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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