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Insolvenz des Leasingnehmers: Was mit dem Lkw passiert
Insolvenz des Leasingnehmers: Was mit dem Lkw passiert
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Insolvenz des Leasingnehmers: Was mit dem Lkw passiert

Aussonderung oder Absonderung, Kündigungssperre, Wahlrecht des Verwalters und Kostenbeiträge: was Leasinggeber und Banken in der Insolvenz tun können.

Kaum eine Branche ist so oft von Insolvenzen betroffen wie Transport und Logistik. Für 2025 meldet das Statistische Bundesamt im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei 133 Unternehmensinsolvenzen je 10.000 Unternehmen, den höchsten Wert aller Wirtschaftsbereiche. Im ersten Halbjahr 2026 lag die Branche mit 71,6 Fällen je 10.000 Unternehmen erneut vorn. Für Leasinggesellschaften und Banken stellt sich dann die Frage: Was passiert mit dem finanzierten Lkw? Die Antwort hängt davon ab, ob Sie Leasinggeber sind oder Kreditgeber mit Sicherungsübereignung.

Leasing oder Kredit: Aussonderung oder Absonderung

Leasinggeber bleiben Eigentümer des Fahrzeugs. Das Fahrzeug gehört damit nicht zur Insolvenzmasse. Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Masse gehört, ist nach § 47 InsO kein Insolvenzgläubiger und kann ihn aussondern. Der Anspruch richtet sich nach den Gesetzen außerhalb der Insolvenz, beim Leasing also vor allem nach § 546 und § 985 BGB.

Banken mit Sicherungsübereignung sind zwar ebenfalls Eigentümer, aber nur zur Sicherheit. Sie werden nach § 51 Nr. 1 InsO wie Pfandgläubiger behandelt: Sie haben ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös, aber kein Recht auf das Fahrzeug selbst.

Der Unterschied ist praktisch groß. Der Leasinggeber bekommt am Ende sein Fahrzeug zurück. Die Bank bekommt Geld aus dem Verkauf, den in aller Regel der Insolvenzverwalter durchführt.

Nach dem Insolvenzantrag: Kündigungssperre und Nutzung

Schon mit dem Antrag ändern sich die Spielregeln. Nach § 112 InsO kann der Leasinggeber nach dem Eröffnungsantrag nicht mehr kündigen:

  • wegen eines Zahlungsverzugs, der vor dem Antrag eingetreten ist,
  • wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers.

Rückstände nach dem Antrag bleiben ein Kündigungsgrund. Achten Sie deshalb ab dem Antrag genau auf jede neue Rate.

Zusätzlich kann das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren anordnen, dass Aus- und Absonderungsgut nicht verwertet oder eingezogen werden darf (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO). Das Fahrzeug darf dann im Betrieb weiter eingesetzt werden, soweit es für die Fortführung von erheblicher Bedeutung ist. Den Wertverlust durch die Nutzung muss die Masse durch laufende Zahlungen ausgleichen, soweit er Ihre Sicherung beeinträchtigt. Zinsen stehen Ihnen spätestens ab drei Monaten nach der Anordnung zu (§ 169 Satz 2 InsO).

Nach der Eröffnung: das Wahlrecht des Verwalters

Ist der Leasingvertrag von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter wählen (§ 103 InsO):

  • Erfüllung: Der Verwalter führt den Vertrag fort und nutzt das Fahrzeug weiter. Dann muss er ihn auch erfüllen.
  • Ablehnung: Ihre Forderung wegen der Nichterfüllung können Sie nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Das Fahrzeug verlangen Sie im Wege der Aussonderung heraus.

Sie können den Verwalter auffordern, sich zu entscheiden. Er muss dann unverzüglich erklären, ob er Erfüllung verlangt. Tut er das nicht, kann er auf der Erfüllung nicht mehr bestehen.

Sicherungsübereignete Fahrzeuge: Verwertung durch den Verwalter

Hat der Verwalter ein sicherungsübereignetes Fahrzeug in Besitz, darf er es freihändig verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO). Als Bank haben Sie dabei diese Rechte:

  • Auskunft oder Besichtigung (§ 167 InsO): Auf Verlangen muss der Verwalter über den Zustand des Fahrzeugs Auskunft geben. Statt der Auskunft kann er Ihnen die Besichtigung gestatten.
  • Mitteilung vor dem Verkauf (§ 168 InsO): Der Verwalter muss Ihnen mitteilen, auf welche Weise er das Fahrzeug veräußern will. Sie können dann binnen einer Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinweisen. Das kann auch sein, dass Sie das Fahrzeug selbst übernehmen. Günstiger ist eine Möglichkeit auch dann, wenn Kosten gespart werden. Weisen Sie rechtzeitig darauf hin, muss der Verwalter die Möglichkeit wahrnehmen oder Sie so stellen, als hätte er es getan.
  • Zinsen bei Verzögerung (§ 169 InsO): Solange nicht verwertet wird, stehen Ihnen ab dem Berichtstermin laufend die geschuldeten Zinsen aus der Masse zu.
  • Ausgleich bei Nutzung (§ 172 InsO): Nutzt der Verwalter das Fahrzeug weiter, muss er den Wertverlust ab Eröffnung durch laufende Zahlungen ausgleichen, soweit er Ihre Sicherung beeinträchtigt.

Was die Masse vom Erlös einbehält

Aus dem Erlös entnimmt der Verwalter vorweg die Kosten der Feststellung und der Verwertung (§§ 170, 171 InsO):

  • Feststellungskosten pauschal 4 Prozent des Erlöses,
  • Verwertungskosten pauschal 5 Prozent des Erlöses; waren die tatsächlichen Kosten erheblich niedriger oder höher, gelten diese,
  • zusätzlich ein Umsatzsteuerbetrag, wenn die Verwertung die Masse mit Umsatzsteuer belastet.

Ein Beispiel ohne Umsatzsteuer: Bei einem Erlös von 50.000 Euro behält die Masse 2.000 Euro Feststellungs- und 2.500 Euro Verwertungskosten ein. An die Bank gehen 45.500 Euro.

Wenn Sie das Fahrzeug selbst haben

Steht das Fahrzeug nicht beim Verwalter, sondern bereits bei Ihnen, bleibt Ihr eigenes Verwertungsrecht unberührt (§ 173 Abs. 1 InsO). Auf Antrag des Verwalters kann das Gericht Ihnen aber eine Frist setzen. Danach darf der Verwalter selbst verwerten.

Was Sie als Finanzierer konkret tun können

  1. Rechte früh anmelden: Aussonderung oder Absonderung schriftlich gegenüber dem vorläufigen oder endgültigen Verwalter geltend machen, mit Fahrzeugliste, Fahrgestellnummern und Vertragsunterlagen.
  2. Zustand klären: Auskunft oder Besichtigung nach § 167 InsO verlangen und das Ergebnis dokumentieren.
  3. Wochenfrist nutzen: Liegt die Mitteilung nach § 168 InsO vor, bleibt eine Woche für einen besseren Vorschlag. Ein belastbares Gegenangebot, etwa das dokumentierte Höchstgebot aus einer Blindauktion, ist dafür eine gute Grundlage.
  4. Nutzung im Blick behalten: Wird das Fahrzeug weiter eingesetzt, laufende Zahlungen für den Wertverlust einfordern.
  5. Rückführung vorbereiten: Für ausgesonderte Leasingfahrzeuge Abholung, Verwahrung und Verwertung planen, bevor das Fahrzeug freigegeben wird.

Die Sicht des Insolvenzverwalters, der eine ganze Flotte verkaufen muss, beschreibt der Beitrag Insolvenz: Nutzfahrzeuge richtig verwerten.

Randfall: Insolvenz der Leasinggesellschaft

Ist nicht der Leasingnehmer, sondern die Leasinggesellschaft insolvent, gilt eine Sonderregel. Hat sie das Fahrzeug einem Dritten zur Sicherheit übertragen, der die Anschaffung finanziert hat, besteht der Leasingvertrag mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ein Wahlrecht des Verwalters gibt es dann nicht.

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Häufige Fragen zur Insolvenz des Leasingnehmers

Gehört ein geleaster Lkw zur Insolvenzmasse?

Nein. Der Leasinggeber bleibt Eigentümer und kann das Fahrzeug nach § 47 InsO aussondern. Das Gericht kann aber anordnen, dass es im Eröffnungsverfahren im Betrieb bleibt, wenn es für die Fortführung von erheblicher Bedeutung ist.

Darf der Leasinggeber nach dem Insolvenzantrag kündigen?

Nicht wegen Rückständen aus der Zeit vor dem Antrag und nicht wegen der schlechteren Vermögenslage (§ 112 InsO). Neue Rückstände nach dem Antrag bleiben ein Kündigungsgrund.

Wie viel behält der Insolvenzverwalter bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen ein?

Pauschal 4 Prozent Feststellungskosten und 5 Prozent Verwertungskosten, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer (§ 171 InsO). Bei erheblich abweichenden tatsächlichen Verwertungskosten gelten diese.

Kann die Bank den Verkauf durch den Verwalter beeinflussen?

Ja. Nach § 168 InsO hat sie eine Woche Zeit, auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen, auch auf eine Übernahme durch sich selbst.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Gabriel Böhm

Gabriel Böhm ist Geschäftsführer der truckoo GmbH, der digitalen Plattform, die den Handel mit Nutzfahrzeugen in Europa neu definiert. Mit Leidenschaft für Innovation und Effizienz gestaltet er die strategische Ausrichtung und treibt operative Exzellenz voran, um Verkäufer und Käufer smarter, schneller und transparenter zu verbinden.

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