Aussonderung oder Absonderung, Kündigungssperre, Wahlrecht des Verwalters und Kostenbeiträge: was Leasinggeber und Banken in der Insolvenz tun können.
Kaum eine Branche ist so oft von Insolvenzen betroffen wie Transport und Logistik. Für 2025 meldet das Statistische Bundesamt im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei 133 Unternehmensinsolvenzen je 10.000 Unternehmen, den höchsten Wert aller Wirtschaftsbereiche. Im ersten Halbjahr 2026 lag die Branche mit 71,6 Fällen je 10.000 Unternehmen erneut vorn. Für Leasinggesellschaften und Banken stellt sich dann die Frage: Was passiert mit dem finanzierten Lkw? Die Antwort hängt davon ab, ob Sie Leasinggeber sind oder Kreditgeber mit Sicherungsübereignung.
Leasinggeber bleiben Eigentümer des Fahrzeugs. Das Fahrzeug gehört damit nicht zur Insolvenzmasse. Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Masse gehört, ist nach § 47 InsO kein Insolvenzgläubiger und kann ihn aussondern. Der Anspruch richtet sich nach den Gesetzen außerhalb der Insolvenz, beim Leasing also vor allem nach § 546 und § 985 BGB.
Banken mit Sicherungsübereignung sind zwar ebenfalls Eigentümer, aber nur zur Sicherheit. Sie werden nach § 51 Nr. 1 InsO wie Pfandgläubiger behandelt: Sie haben ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös, aber kein Recht auf das Fahrzeug selbst.
Der Unterschied ist praktisch groß. Der Leasinggeber bekommt am Ende sein Fahrzeug zurück. Die Bank bekommt Geld aus dem Verkauf, den in aller Regel der Insolvenzverwalter durchführt.
Schon mit dem Antrag ändern sich die Spielregeln. Nach § 112 InsO kann der Leasinggeber nach dem Eröffnungsantrag nicht mehr kündigen:
Rückstände nach dem Antrag bleiben ein Kündigungsgrund. Achten Sie deshalb ab dem Antrag genau auf jede neue Rate.
Zusätzlich kann das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren anordnen, dass Aus- und Absonderungsgut nicht verwertet oder eingezogen werden darf (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO). Das Fahrzeug darf dann im Betrieb weiter eingesetzt werden, soweit es für die Fortführung von erheblicher Bedeutung ist. Den Wertverlust durch die Nutzung muss die Masse durch laufende Zahlungen ausgleichen, soweit er Ihre Sicherung beeinträchtigt. Zinsen stehen Ihnen spätestens ab drei Monaten nach der Anordnung zu (§ 169 Satz 2 InsO).
Ist der Leasingvertrag von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter wählen (§ 103 InsO):
Sie können den Verwalter auffordern, sich zu entscheiden. Er muss dann unverzüglich erklären, ob er Erfüllung verlangt. Tut er das nicht, kann er auf der Erfüllung nicht mehr bestehen.
Hat der Verwalter ein sicherungsübereignetes Fahrzeug in Besitz, darf er es freihändig verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO). Als Bank haben Sie dabei diese Rechte:
Aus dem Erlös entnimmt der Verwalter vorweg die Kosten der Feststellung und der Verwertung (§§ 170, 171 InsO):
Ein Beispiel ohne Umsatzsteuer: Bei einem Erlös von 50.000 Euro behält die Masse 2.000 Euro Feststellungs- und 2.500 Euro Verwertungskosten ein. An die Bank gehen 45.500 Euro.
Steht das Fahrzeug nicht beim Verwalter, sondern bereits bei Ihnen, bleibt Ihr eigenes Verwertungsrecht unberührt (§ 173 Abs. 1 InsO). Auf Antrag des Verwalters kann das Gericht Ihnen aber eine Frist setzen. Danach darf der Verwalter selbst verwerten.
Die Sicht des Insolvenzverwalters, der eine ganze Flotte verkaufen muss, beschreibt der Beitrag Insolvenz: Nutzfahrzeuge richtig verwerten.
Ist nicht der Leasingnehmer, sondern die Leasinggesellschaft insolvent, gilt eine Sonderregel. Hat sie das Fahrzeug einem Dritten zur Sicherheit übertragen, der die Anschaffung finanziert hat, besteht der Leasingvertrag mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ein Wahlrecht des Verwalters gibt es dann nicht.
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Nein. Der Leasinggeber bleibt Eigentümer und kann das Fahrzeug nach § 47 InsO aussondern. Das Gericht kann aber anordnen, dass es im Eröffnungsverfahren im Betrieb bleibt, wenn es für die Fortführung von erheblicher Bedeutung ist.
Nicht wegen Rückständen aus der Zeit vor dem Antrag und nicht wegen der schlechteren Vermögenslage (§ 112 InsO). Neue Rückstände nach dem Antrag bleiben ein Kündigungsgrund.
Pauschal 4 Prozent Feststellungskosten und 5 Prozent Verwertungskosten, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer (§ 171 InsO). Bei erheblich abweichenden tatsächlichen Verwertungskosten gelten diese.
Ja. Nach § 168 InsO hat sie eine Woche Zeit, auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen, auch auf eine Übernahme durch sich selbst.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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